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Vorsorgevollmacht

Durch eine Vorsorgevollmacht wird eine Person ("Vollmachtnehmer") von einer anderen Person ("Vollmachtgeber") bevollmächtigt, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.

Die Vorsorgevollmacht tritt z.B. in Kraft, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu äußern. Der Bevollmächtigte wird dann zum Vertreter im Willen, d.h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers.

Eine Vorsorgevollmacht sollte nicht leichtfertig erteilt werden, sie setzt unbedingtes und uneingeschränktes Vertrauen zum Vollmachtnehmer voraus.

Rechtsgrundlagen sind in den §§ 164 ff. BGB und §§ 662 ff. BGB geregelt.

Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, in der eine gewünschte Behandlung für den Bevollmächtigten verbindlich festgelegt werden kann.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Der Bevollmächtigte ist, wenn auch nicht ganz so stark, an das Betreuungsrecht gebunden. So muss er z.B. eine freiheitsentziehende Unterbringung und weiter freiheitsentziehende Maßnahmen (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom Gericht genehmigen lassen. Gleiches gilt für gefährliche ärztliche Behandlungen. Hingegen wird der Bevollmächtigte in finanziellen Angelegenheiten nicht durch das Vormundschaftsgericht kontrolliert. Es sollte daher bei größerem Vermögen ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden.

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