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Testament schreiben

Jede Person, die volljährig und voll geschäftsfähig ist, kann grundsätzlich ein Testament schreiben. Kein Testament schreiben können demnach geistesgestörte, geisteskranke oder bewusstseinsgestörte Personen.

Aber auch Minderjährige ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können – unter gewissen Einschränkungen – ein Testament schreiben. Sie haben die Möglichkeit, ein sog. Öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Testamentsschrift vor einem Notar zu erstellen.

Es wird empfohlen, immer ein Notar zur Testamentserstellung hinzu zu ziehen, um Zweifel an der Testierfähigkeit einer Person auszuschließen.

In vielen Fällen kommt es später zu Streitigkeiten unter den potentiellen Erben über die Frage, ob der Erblasser testierfähig war und ob damit der letzte Wille wirksam ist. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, ein ärztliches Attest dem eigenen Testament hinzuzufügen, welches bescheinigt, dass man aus medizinischer Sicht noch in der Lage ist, seine Geschäfte eigenverantwortlich zu führen und ein Testament zu entrichten.

 

Welche Formvorschriften sind bei der Erstellung eines Testaments zu beachten?

Der Erblasser kann nach dem BGB in zwei ordenlichen Formen testieren:

  • in Form des öffentlichen Testaments oder
  • des holographischen (handschriftlichen) Testaments
     

Das öffentliche Testament

Beim öffentlichen Testament erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen oder er übergibt eine Schrift (offen oder verschlossen) mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte (§ 2232 BGB).

Der Notar ist nach § 17 Beurkundungsgesetz (BeurkG) verpflichtet, den Erblasser bei der Abfassung des Testaments so umfassend zu beraten, dass sein letzter Wille unmissverständlich und juristisch einwandfrei zum Ausdruck kommt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erblasser dem Notar eine verschlossene Schrift übergibt und somit auf die Beratung verzichtet. Das öffentliche Testament hat den Nachteil, dass es Kosten mit sich bringt: Der Notar ist verpflichtet, seine Tätigkeit zu berechnen. Die Höhe der Kosten richten sich nach dem Vermögen des Erblassers. Der Vorteil des öffentlichen Testaments ist, dass es einen Erbschein überflüssig machen kann. Der Erbschein ist teilweise sogar teurer als ein notarielles Testament. Das öffentliche Testament ersetzt den Erbschein beim Grundbuchamt und auch bei Banken. Im Jahr 2005 entschied der BGH, dass eine Bank sich wegen der Forderung nach einem Erbschein schadensersatzpflichtig machen kann, wenn ein öffentliches Testament vorliegt.

Bei einem öffentlichen Testament kann der letzte Wille dem Notar in einem im offenen oder verschlossenen Umschlag übergegebenen Schriftstück maschinenschriftlich oder per Computer-Ausdruck übermittelt werden.

 

Das holographische (handschriftliche) Testament / eigenhändiges Testament

Volljährige können Testamente durch eine eigenhändige geschriebene und unterschriebene Erklärung erstellen. Dabei sollten die Zeit und der Ort der Erstellung des Testaments angegeben werden. Anhand der Handschrift soll seine Identität nachgeprüft werden können. Daher ist es für ein eigenhändiges Testament  nicht ausreichend, dass der Erblasser ein maschinenschriftlich erstelltes Dokument unterzeichnet. Das Testament kann in einer fremden Sprache verfasst werden, wobei es notwendig ist, dass diese Sprache von einer dritten Person verstanden wird. Soweit kein Zweifel besteht, dass der Erblasser Urheber eines Testaments ist, ist es sogar möglich, ein Testament in Stenographie zu verfassen. Die Unterschrift des Erblassers hat eine sog. Abschlussfunktion: Sie macht deutlich, dass das Testament an dieser Stelle endet. Die Unterschrift muss nicht mit Vor- und Nachname erfolgen, auch Spitz- oder Kosenamen sind gültig. Die gesetzlichen Regelungen sind im § 2247 BGB zu finden.

 

Die häufigsten Gründe für Unwirksamtkeit eines Testaments sind:

  • maschinengeschriebene Testamente,
  • undatierte Testamente,
  • ein Testament, welches durch ein neues ersetzt wurde,
  • Testamente, in denen der Erblasser nicht ersichtlich ist,
  • Fehler im Ausdruck des Willens,
  • Unvereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen (z.B. fehlende Berücksichtigung des Pflichtteils)

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