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Pflichtteil eines Erbes

Unter dem sog. Pflichtteil versteht man den gesetzlichen Erbanspruch eines Abkömmlings des Erblassers, der Eltern, der Ehegatten oder des Lebenspartners.

Dieser Anspruch greift immer dann, wenn der Erblasser durch sein Testament einen nahen Angehörigen von der Erbfolge nach seinem Tod ausschließt. Der Erblasser ist durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Auch wenn ein naher Angehörige nicht im Testament bedacht wurde, so wird ihm durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert. Der ausgeschlossene Angehörige wird zwar nicht Erbe, jedoch erwirbt er einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder)
  • Ehegatte des Erblassers
  • Eltern des Erblassers
  • Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 

Nicht pflichtteilsberechtigt sind:

  • Geschwister des Erblassers
  • entfernte Verwandte

Das Pflichtteilsrecht findet dann Anwendung, wenn ein an sich Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Entferntere Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) und die Eltern des Erblassers sind nach § 2309 BGB nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann.

 

Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel: Bei einer vierköpfigen Familie stirbt der Familienvater – ein Testament liegt nicht vor. Der gesetzliche Erbteil für die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft  verheiratete Ehefrau beträgt die Hälfte des Vermögens und für die beiden Kinder je ein Viertel. Enterbt der Familienvater ein Kind, hat es weiterhin Zahlungsanspruch auf den Pflichtteil in Höhe eines Achtels des Nachlasswertes.

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