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Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten hängt davon ab, mit welchen Verwandten welcher Ordnung er zusammentrifft und in welchem Güterstand der Ehegatte mit dem Erblasser gelebt hat.

Nach §1589 BGB ist der Ehegatte kein Verwandter des Erblassers, somit ist sein gesetzliches Erbrecht in §1931 BGB geregelt. Voraussetzung ist, dass die Ehe zur Zeit des Erbfalls rechtsgültig bestand. Ein Getrenntleben ist unerheblich, es darf aber kein rechtskräftiges Scheidungsurteil oder eine Eheaufhebung vorliegen.

Ein Ehegattenerbrecht besteht auch dann nicht, wenn der Erblasser bereits die Scheidung beantragt hat. Wichtige Voraussetzung hier ist allerdings, dass die Ehe - wäre der Erblasser nicht gestorben - auch wirklich geschieden worden wäre. Es kann nicht allein aufgrund des Scheidungsantrags davon ausgegangen werden, dass die Ehe so zerrüttet war, dass sie ohne weiteres geschieden worden wäre.

Der Erbteil des Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft beträgt nach §1931 I BGB neben Verwandten erster Ordnung (Kinder) ¼. Dieser Erbteil erhöht sich jedoch noch gemäß §§1931 III, 1371 I BGB. Der Ehegatte hat Anspruch auf Zugewinnausgleich, dieser kann beim Tod des Ehegatten nach §1371 I BGB durch eine pauschale Erhöhung des Erbteils um ¼ vollzogen werden (sog. erbrechtliche Lösung), ohne daß eine konkrete Zugewinnberechnung stattfindet. Der überlebende Ehegatte in einer Zugewinngemeinschaft erbt somit neben Verwandten 1. Ordnung ½.

Bei Gütertrennung darf der Erbteil des überlebenden Ehegatten nicht kleiner sein als der eines Kindes ($1931 IV BGB). Bei einem Kind erbt sowohl der Ehegatte als auch das Kind je ½, bei zwei Kindern erben alle 1/3, §1931 IV BGB. Sind drei oder mehr Kinder vorhanden, bleibt es bei der Regelung des §1931 I 1 BGB, d.h. der Ehegatte erhält immer das gesetzliche Minimum von ¼. Bei Verwandten der 2., 3. und 4. Ordnung bleibt alles beim alten, nur daß eben kein pauschaler Zugewinnausgleich nach §§1931 III, 1371 I BGB stattfindet, da die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben.

 

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