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Erbrecht bei Singles

Häufig befassen sich gerade Singles mit oder ohne Kinder wenig oder gar nicht mit dem Erbrecht. Allerdings sieht das Erbrecht in einem solchen Fall ganz bestimmte Regelungen vor, welche sicher nicht immer im Sinne des Erblassers sind.

Wird also keine andere Nachfolgeregelung getroffen, so berücksichtigt das Gesetz zunächst alle Pflichtteilsberechtigten und dann die gesetzliche Erbfolge. Ist der Erblasser unverheiratet und hat Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen. Ist eines der Kinder bereits verstorben, so erben dessen Kinder seinen Anteil. Ist der Erblasser allerdings geschieden und hat Kinder, welche bei dem geschiedenen Partner leben, so regelt dieser als gesetzlicher Vertreter das geerbte Vermögen der Kinder.

Komplizierter wird es, wenn der Erblasser unverheiratet und kinderlos ist.

Verstirbt dieser, treten seine Eltern an Stelle der Pflichtteilsberechtigten. Sie erben nun zu gleichen Teilen. Ist allerdings ein Elternteil bereits verstorben, so erben die Kinder des Elternteils seinen Anteil. Somit treten (insofern nichts anderes geregelt wurde) die Geschwister aber auch Stiefgeschwister des Verstorbenen in die Erbfolge.

Hat der verstorbene Elternteil keine weiteren Kinder, so erbt der andere Elternteil alleine.

Weiter sollte man bei einer langjährigen Partnerschaft ohne Eheschließung oder Eintragung als Lebenspartnerschaft beachten, dass der Partner grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Erbe hat!

Um diesen Regelungen zu entgehen, sollte man sich auch als unverheiratete Person mit dem Erbrecht befassen und eine Nachfolgeregelung im Testament festlegen lassen.

Werden nun Regelungen für die Erbfolge getroffen, so werden auf Wunsch lediglich die Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt. Diese erhalten jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hierzu zählen neben dem Ehegatten und den Kindern des Erblassers auch seine Eltern.

Fallen bei einem unverheirateten und kinderlosen Erblasser die bereits verstorbenen Eltern als Pflichtteilsberechtigte weg, so werden deren Kinder nur dann berücksichtigt, wenn keine andere Regelung im Testament getroffen wurde.

 

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