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Ausschlagung einer Erbschaft

In einem Erbfall tritt man, wenn man in einem Testament oder kraft der gesetzlichen Erbfolge als Erbe vorgesehen ist zunächst von Gesetzes wegen in die Erbenstellung ein - ob man dies will oder nicht.

Möchte man die Erbschaft nicht antreten, so hat man binnen einer Frist die Möglichkeit der Ausschlagung einer Erbschaft. In der Regel ist dies der Fall, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem man erfahren hat, dass man Erbe geworden ist. Falls der Erblasser seinen letzten Erstwohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe selbst bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate.

Im Falle dass man die Erbschaft bereits ausdrücklich oder auch durch schlüssiges Verhalten angenommen hat, ist eine Ausschlagung der Erbschaft auch innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht mehr möglich. Wenn ein Erbe z.B. bereits einen Nachlassgegenstand verkauft hat, kann ihm diese Handlung unter Umständen als Annahme der Erbschaft ausgelegt werden.

Einer Annahme der Erbschaft immer gleichzusetzen ist die Stellung eines Erbscheinantrages.

Wenn man das Erbe angenommen hat und später feststellt, dass mit der Erbschaft mehr negative als positive Aspekte verbunden sind, besteht unter gewissen Umständen die Möglichkeit, die Aufnahmeerklärung der Erbschaft anzufechten. Dafür muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen, z.B. Drohung, Täuschung oder Irrtum. Die Anfechtungfrist beträgt auch sechs Wochen und ist ebenfalls gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

Auch die bereits erklärte Ausschlagung einer Erbschaft kann angefechtet werden - falls z.B. festgestellt wird, dass die Ausschlagung voreilig war. Dazu muss ebenfalls ein Grund vorliegen und eine Frist von sechs Wochen beachtet werden. Wird die Anfechtung der Ausschlagungserklärung wirksam, tritt man mit allen Rechten und Pflichten wieder in die Erbenposition ein.

 

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