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Auflage im Erbrecht

Eine Auflage im Erbrecht ist eine Anordnung des Erblassers an den Erben oder den Vermächtnisnehmer, eine bestimmte Leistung zu erbringen, ohne dass ein anderer ein Anrecht auf die Leistung hat.

Der Erblasser kann durch eine Auflage in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) dem Beschwerten (i.d.R. dem Erben) jede rechtlich zulässige Handlung (Tun oder Unterlassen) auferlegen.

Beispiele:

  • Die Bestattung in einer bestimmten Weise
  • Die Grabpflege
  • Spenden zu wohltätigen Zwecken
  • Veranstaltungen zur Erinnerung an den Verstorbenen
  • Eintritt in eine Gesellschaft
  • Veröffentlichung von Schriften
  • Unterlassen des Verkaufs von Grundbesitz
  • Heirat (soweit nicht sittenwidrig).

Laut der §§ 2192, 2171 BGB kann eine Auflage unwirksam sein, wenn sie den Beschwerten zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet.

Die Auflage unterscheidet sich vom Vermächtnis dahingehend, dass durch die Auflage niemand begünstigt, sondern nur der Beschwerte belastet wird.

Die Auflage im Erbrecht ist im § 1940 BGB legal definiert. Der Erbe, der Miterbe und derjenige, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten  unmittelbar zustatten kommen würde (der sog. "Neiderbe") können die Vollziehung einer Auflage verlangen. Wenn z.B. Person A, die mit der Auflage der Grabpflege beschwert ist, ihre Auflage nicht erfüllt, dann kann von Person B, die Erbe wäre wenn nicht Person A geerbt hätte, die Erfüllung der Auflage gerichtlich durchgesetzt werden.

Eine Auflage liegt nicht vor, wenn der Erblasser nur einen unverbindlichen Wunsch zum Ausdruck gebracht hat und gar keine Verpflichtung zur Leistung festlegen wollte.

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