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Mittwoch, 21. Juni 2006

Vorsicht bei der Formulierung eines Testaments

Nachdem auch ansonsten nicht ersichtlich sei, dass der Erblasser dem Kläger größere Vermögenswerte zukommen lassen wollte, sei unter dem Begriff daher nur das zu verstehen, was der Erblasser seinem persönlichen Gebrauch zudachte, beispielsweise Kleidung, Schmuck und Bücher.

Somit wies das Gericht die Klage ab. 

 

Urteil vom 17.01.2006, Az.: 23 O 13892/03

 

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