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Freitag, 7. September 2007

Verzicht auf Kündigungsklage per Formular ist ungültig

Erfurt (dpa) - Wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach Kündigung ohne Gegenleistung in einem vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, ist das ungültig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (2 AZR 722/06).


Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Rechte Rechte von Arbeitnehmern bei Kündigungen gestärkt. (Bild: dpa)

Erfurt (dpa) - Wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach Kündigung ohne Gegenleistung in einem vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, ist das ungültig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (2 AZR 722/06).

Ein solcher «formularmäßiger Verzicht» benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, erklärten die Richter. Gerade im Einzelhandel sei dies eine verbreitete Praxis, wenn Unternehmen Mitarbeiter schnell loswerden wollten, sagte ein Sprecher. Das BAG gab damit einer Klägerin recht, die seit 1998 bei einem Drogerieunternehmen in Baden-Württemberg als Verkäuferin in Teilzeit angestellt war.

Dort war im April 2004 der Diebstahl von zwei Tageseinnahmen aus dem Tresor festgestellt worden. Nachdem eine Befragung der drei Mitarbeiterinnen, die den Tresorschlüssel hatten, den Tathergang nicht aufklärte, kündigte das Unternehmen allen dreien fristlos. Die Frau hatte danach ein Formular unterschrieben, in dem es im Anschluss an die Kündigungserklärung hieß: «Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.» Sie bestreitet aber, das Geld genommen zu haben.

Die obersten deutschen Arbeitsrichter entschieden, dass auch die Kündigung der Frau unwirksam sei. Zwar seien Verdachtskündigungen legitim, erläuterte der Sprecher. Aber es müsse ein dringender Verdacht gegen eine bestimmte Person vorliegen, der auf objektive Tatsachen gegründet sei. Es gehe nicht an, dass ein Arbeitgeber vorsichtshalber allen Beteiligten kündige. Für eine Kündigung wegen Verdachts einer strafbaren Handlung der Klägerin hätten aber keine hinreichenden Gründe vorgelegen.


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