Stichwörter: Täuschung, Vertragsklauseln,
Donnerstag, 28. Februar 2008
Versteckte Zahlungspflicht in einem Vertrag ist nicht immer rechtswirksam
Dieser Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen und die Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages mache die Klausel daher zu einer überraschenden Vereinbarung. Damit sei diese unwirksam und die geleistete Zahlung könne zurückgefordert werden.
Urteil des AG München vom 4.10.07, AZ 264 C 13765/07 (Quelle: AG München)
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