Verspätungszuschlag trotz Steuerrückerstattung berechtigt
Kassel (dpa) - Das Finanzamt darf bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung auch dann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn dem Betroffenen Steuern erstattet wurden. Das entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel.
Kassel (dpa) - Das Finanzamt darf bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärung auch dann einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn dem Betroffenen Steuern erstattet wurden. Das entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel.
Zwar verfolge der Verspätungszuschlag auch den Zweck, Zinsvorteile, die der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuererklärung erlangt habe, einzukassieren. Daneben diene der Zuschlag vor allem dem Ausgleich von Mehrkosten, die der Finanzverwaltung etwa durch Mahnungen und Zwangsgeldandrohungen entstanden seien (Az.: 3 V 3316/06).
Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ab. Das Finanzamt hatte gegen einen Freiberufler, der drei Jahre in Folge seine Steuererklärung verspätet abgegeben hatte, einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Der Betroffene hielt dies für rechtswidrig, da ihm durch die verspätete Einreichung der Steuerunterlagen kein finanzieller Vorteil entstanden sei. Nach Ansicht des Finanzgerichts kommt es darauf nicht an. Von einem Verspätungszuschlag sei nur dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige die Verspätung genügend entschuldigen könne.
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