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Stichwörter: ErbschaftsteuerSchenkungsteuer
Mittwoch, 15. August 2007

Urteil: Höhere Erbschaftsteuer für Lebenspartner Grundgesetz-konform

München (dpa) - Eingetragene Lebenspartner müssen wesentlich mehr Erbschaftsteuer zahlen als hinterbliebene Ehegatten. Dennoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München hier keine verfassungsrechtlichen Bedenken.


München (dpa) - Eingetragene Lebenspartner müssen wesentlich mehr Erbschaftsteuer zahlen als hinterbliebene Ehegatten. Dennoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München hier keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die unterschiedliche Behandlung der beiden Lebensformen bei der Steuergesetzgebung verletze nicht das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, heißt es in einem Urteil des obersten deutschen Steuergerichts (Az.: II R 56/05).

Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Ehe im Vergleich zu anderen Lebensformen zu begünstigen, betonten die Richter des II. BFH-Senats. Ungeachtet des besonderen Grundgesetz-Schutzes für die Ehe könne der Gesetzgeber eingetragenen Lebenspartnern zwar dieselben Steuervergünstigungen einräumen wie Ehegatten. Doch dafür sei ein entsprechendes Steuergesetz nötig, das es derzeit aber nicht gebe.

Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind Ehegatten in die Steuerklasse I eingeordnet und unterliegen damit den niedrigsten Steuersätzen, erläuterte das Gericht. Ehegatten kommen ferner in den Genuss des höchsten Freibetrages von 307 000 Euro und haben Anspruch auf den Versorgungsfreibetrag. Für eingetragene Lebenspartner gelten alle diese Regelungen jedoch nicht.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Als die Partnerin starb, erbte die Klägerin. Das Finanzamt setzte die höchste Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse III fest. Die Erbin sah sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt und klagte. Die Frau machte geltend, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft im Zivilrecht mit der Ehe gleichgestellt sei. Das müsse auch für die Erbschaftsteuer gelten. Dem folgte der BFH nicht, er sah keinen Verfassungsverstoß.


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