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Stichwörter: Änderungskündigung
Dienstag, 18. Dezember 2007

Urteil: 40 Minuten Anfahrtsweg zur Arbeit zumutbar

Frankfurt/Main (dpa) - Ein täglicher Anfahrtsweg von 40 Minuten ist Arbeitnehmern grundsätzlich zuzumuten. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden (Az.: 1 Ca 5428/07).


Die Zumutbarkeitsgrenze für Anfahrtswege liegt bei 90 Minuten für eine einfache Fahrt. (Bild: dpa)

Frankfurt/Main (dpa) - Ein täglicher Anfahrtsweg von 40 Minuten ist Arbeitnehmern grundsätzlich zuzumuten. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden (Az.: 1 Ca 5428/07).

Die Richter wiesen damit die Klage einer Sachbearbeiterin gegen eine Bank zurück und erklärten eine entsprechende Änderungskündigung für zulässig. Die Arbeitnehmerin, die im Kreis Mainz-Bingen wohnt, war mit der Änderungskündigung aufgefordert worden, statt wie bisher in Wiesbaden nunmehr in Eschborn zu arbeiten. Das Gericht errechnete eine tägliche Fahrtzeit von jeweils 40 Minuten für Hin- und Rückfahrt und wertete dies als zumutbar.

Selbst wenn sich die Fahrtzeit an manchen Tagen mit hohem Verkehrsaufkommen verdoppeln würde, liege sie immer noch unter der Zumutbarkeitsgrenze von 90 Minuten für eine einfache Fahrt. Nicht mit eingerechnet werden dürfe dabei die Zeit, die die Arbeitnehmerin benötigt, um ihren Sohn zum Kindergarten zu bringen. Die Frau hatte vor Gericht unter anderem damit argumentiert.


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