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Dienstag, 6. Juni 2006

Teurer Tod - Keine Erstattung der Kosten der Beerdigung eines Sozialhilfeempfängers an eine Privatperson

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hatte jetzt über die Erstattung von Beerdigungskosten eines Sozialhilfeempfängers zu entscheiden, die zu tragen sich zunächst aus einer empfundenen moralischen Verpflichtung heraus ein Freund verpflichtet hatte.


Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hatte jetzt über die Erstattung von Beerdigungskosten eines Sozialhilfeempfängers zu entscheiden, die zu tragen sich zunächst aus einer empfundenen moralischen Verpflichtung heraus ein Freund verpflichtet hatte.

Der Kläger und der Verstorbene waren früher Nachbarn. Sie unterhielten, auch nachdem der Verstorbene in ein Altenwohnheim umgezogen war, weiterhin freundschaftliche Beziehungen; der Kläger kümmerte sich um den Verstorbenen. Da die Renteneinkünfte des Verstorbenen und das ihm gewährte Pflegegeld und Pflegewohngeld zur Kostendeckung nicht ausreichten, wurden die ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen.

Im Februar 2003 verstarb er kinderlos und ohne sonstige unterhaltspflichtige Angehörige, die geschiedene Ehefrau war bereits im Jahr 2000 verstorben. Zur Begründung seines Antrages an den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Bestattungskosten gab der Kläger folgende Schilderung: Er sei vom Heimträger über das Ableben seines Freundes unterrichtet worden. Er sei dann in das Heim gefahren. Auf Wunsch des Heimträgers habe er ein Bestattungsinstitut mit der Durchführung der Beerdigung beauftragt und das Zimmer des Verstorbenen leergeräumt. Da er - der Kläger - an diesem Tag der einzige Ansprechpartner für das Bestattungsunternehmen gewesen sei, habe er auch die Formalitäten für Bestattung, Krankenkasse und Rentenversicherung unterschrieben. Das Beerdigungsunternehmen habe jetzt die Rechnung für die Bestattung an seine - des Klägers - Privatadresse übersandt. Die Gesamtkosten einschließlich der Friedhofsgebühren beliefen sich auf 2.039,50 €.

Der Beklagte lehnte die beantragte Übernahme ab, da der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, der einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 des Bundessozialhilfegesetz - BSHG - stellen könne. Er sei weder Erbe noch aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Bestattung verpflichtet. Dieser Auffassung musste sich im Ergebnis auch die Kammer anschließen. Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten einer Bestattung nach § 15 BSHG gegen den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger setze voraus, dass dem "hierzu Verpflichteten", d.h. demjenigen der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Die Bestattungspflicht könne erbrechtlich (§ 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 BGB) begründet sein oder aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren. Der Kläger gehöre nach diesen Grundsätzen nicht zu den zur Bestattung Verpflichteten im Sinne des § 15 BSHG. Er ist und war dem Verstorbenen nicht zum Unterhalt verpflichtet und ist nach seinem eigenen Vortrag auch nicht sein Erbe. Der Kläger sei auch nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Bestattung verpflichtet gewesen, denn nach § 2 Abs. 1 der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen" habe die Verpflichtung zur Bestattung nur der Ehegattin, den Abkömmlingen, den Eltern und den Geschwistern oblegen, einem Personenkreis zu dem der Kläger unstreitig nicht gehöre.


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