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Stichwörter: TestamentErbschaftssteuer
Mittwoch, 11. Juli 2007

Testamente von Zeit zu Zeit überprüfen

Testamente werden von Ehegatten häufig vor Urlaubsreisen, Operationen und Krankenhausaufenthalten u. ä. errichtet.


Testamente werden von Ehegatten häufig vor Urlaubsreisen, Operationen und Krankenhausaufenthalten u. ä. errichtet. Ist dies dann heil überstanden, gerät das Testament oft in Vergessenheit, bis häufig erst nach vielen Jahren der Erbfall eintritt.

Hieraus, so warnt der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, könne sich je nach weiterer Vermögensentwicklung für den Überlebenden ein gravierender steuerlicher Nachteil ergeben. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Vermögen des Erblassers im Laufe der Zeit die erbschaftsteuerlichen Freibeträge überschritten habe. Dazu macht der Experte folgendes Beispiel auf: Ein Ehepaar setzt sich im Jahre 1995 vor einem Krankenhausaufenthalt des Ehemannes vorsorglich per Testament zu gegenseitigen alleinigen Erben ein. Nach Rückkehr aus dem Krankenhaus gerät das Testament in Vergessenheit, bis der Ehemann im Jahre 2007 tatsächlich verstirbt. Da dieser Eigentümer von zwei Immobilien und einigen Wertpapieren war, hinterlässt er am Todestag rd. € 800.000,00. Nach Abzug ihres Ehegattenfreibetrages von € 307.000,00 sowie einem noch verbleibenden besonderen Versorgungsfreibetrag von € 93.000,00 hat die Ehefrau, der aus Vereinfachungsgründen wegen gleicher Vermögensentwicklung ein steuerfreier Zugewinnausgleich nicht zustehen soll, noch eine Erbschaft von € 400.000,00 mit 15 % zu versteuern, mithin € 60.000,00. Diese Steuerlast, so betont Gieseler, hätte sich vermeiden lassen, wenn der Erblasser vor seinem Tode noch seine beiden Kinder mit je einem Vermächtnis von € 200.000,00, steuerfrei wegen der Kinderfreibeträge, bedacht hätte.

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Aber auch in diesem Fall, so ergänzt Gieseler Vorstandskollege, der Kieler Steuerberater Jörg Passau, besteht noch Gestaltungsspielraum, wenn sich der Erbe nur schnellstmöglich, spätestens innerhalb von einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntsein des Erbanfalls, steuerlich beraten lässt. So bestehe im oben angeführten Fall z.


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