Streit um Beisetzung: Letzter Wille des Verstorbenen zählt
München (dpa/tmn) - Geraten Hinterbliebene über eine Beisetzung in Streit, ist der letzte Wille des Verstorbenen maßgeblich. Diesen muss er nicht unbedingt im Testament niedergeschrieben haben.
München (dpa/tmn) - Geraten Hinterbliebene über eine Beisetzung in Streit, ist der letzte Wille des Verstorbenen maßgeblich. Diesen muss er nicht unbedingt im Testament niedergeschrieben haben.
Auch formlos schriftlich oder mündlich vorgebrachte Äußerungen, wie oder auch wo die Beisetzung stattfinden soll, zählen. Das teilt das Deutsche Forum für Erbrecht in München mit. Entsprechende gesetzliche Regelungen gebe es zwar nicht. Aus der Praxis der Gerichte habe sich aber ein «Gewohnheitsrecht» entwickelt.
Dieses sieht auch vor, dass bei einem nicht feststellbaren letzten Willen die Entscheidung zunächst beim Ehepartner liegt. Lebt dieser nicht mehr oder ist er nicht zu einer Entscheidung fähig, entscheiden die Kinder des Verstorbenen. Streiten sich diese etwa über eine mündliche Willenserklärung, müssen im Ernstfall Zeugen präsentiert werden. An dritter Stelle stehen dem Forum zufolge weitere Verwandte des Verstorbenen wie seine Eltern oder Geschwister.
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