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Donnerstag, 18. Januar 2007

Stolpersteine bei Examensprüfungen

Bei einer Klausur empfiehlt Birnbaum, die Störung zuerst bei der Prüfungsaufsicht zu Protokoll zu geben. In einer mündlichen Prüfung müsse sich der Student nicht gleich beschweren, sondern die Störungen in einem Gedächtnisprotokoll festhalten. In jedem Fall sei es ratsam, sich sofort nach der Prüfung schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu melden.

Gegen unsachliche Äußerungen von Prüfern wie «Blödsinn» oder Drohungen wie «Sie werden hier auf dem Zahnfleisch wieder rausgehen» kann der Examenskandidat ebenfalls vorgehen. Bei mündlichen Prüfungen rät Birnbaum, solche Vorkommnisse in einem Gedächtnisprotokoll festzuhalten und dieses sofort an die Prüfungsbehörde weiterzuleiten. Themenabsprachen hingegen seien nicht bindend.

Können Studenten die Abgabefrist der Examensarbeit nicht einhalten, ist ebenfalls die Prüfungsbehörde rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Es reiche nicht aus, dem Prüfer Bescheid zu geben, erklärt Jan Rathjen von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in Bonn. Versäumt es der Examenskandidat, die Behörde rechtzeitig zu informieren, gelte die Abschlussarbeit als nicht bestanden.


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