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Stichwörter: SteuererklärungRentner
Donnerstag, 27. März 2008

Steuererklärung für Senioren: Die Bezüge entscheiden

Berlin (dpa/tmn) - Mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 ist gut ein Viertel der Rentner verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Viele wissen dabei gar nicht, ob sie müssen oder nicht.


Gesetzliche Rente, Betriebsrente, Mieteinnahmen: In die Steuererklärung für Ruheständler gehören alle Bezüge. Bild: Schierenbeck/dpa/tmn)

«Entscheidend ist die Höhe der jährlichen Einkünfte», sagt Jörg Schwenker von der Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Derzeit gelte grundsätzlich: Wer als Alleinstehender über dem steuerfreien Grenzwert von 7 664 Euro liegt - für gemeinsam veranlagende Ehepaare beträgt er 15 328 Euro -, muss die Formulare ausfüllen. Stichtag für die Abgabe beim Finanzamt ist in diesem Jahr der 2. Juni.

Die Pflicht, sich zu erklären, bedeutet aber nicht, dass Ruheständler am Ende auch zahlen müssen. Denn nur ein Teil ihrer Einkünfte - das können neben der gesetzlichen Rente auch Betriebsrenten oder Mieteinnahmen sein - wird besteuert. Und bestimmte Ausgaben dürfen - wie in der Erwerbszeit - gegengerechnet werden. Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes steigt der zu versteuernde Anteil jährlich an. «Für die Steuererklärung 2007 ist ein Anteil von 54 Prozent in Ansatz zu bringen. Bei einer jährlichen Rente von 12 000 Euro für einen Alleinstehenden wären also 6480 Euro zu versteuern», sagt Schwenker.

Weil diese Summe aber den Grundfreibetrag unterschreitet, ist keine Steuererklärung fällig, und der Fiskus geht leer aus. Senioren, die schon vor 2005 Rente bezogen, müssen für ihre Rechnung generell 50 Prozent der Einkünfte zugrunde legen. «Wer nur die gesetzliche Rente bezieht, braucht in der Regel also nichts zu befürchten», sagt Harald Hafer vom Lohnsteuer-Beratungs-Verein in Hamm.

Anders müssen diejenigen rechnen, die weitere Einnahmen haben. Betriebsrenten, private Renten, steuerpflichtige Kapitalerträge und Mieteinnahmen schlagen voll zu Buche. Dasselbe gilt für Nebenjobs mit Lohnsteuerkarte. «In so einem Fall kommt man grundsätzlich nicht um eine Steuererklärung herum, weil der Grundfreibetrag überschritten wird oder der Rentner als Arbeitnehmer gilt», erläutert der Fachbuchautor Hans Fröhlich aus Berlin. Mini-Jobber müssen sich dagegen keine Sorge machen: Ihre 400 Euro bleiben steuerfrei, weil sie für das Finanzamt nicht zählen - sofern es bei einem Mini-Job bleibt.


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