Schuldenausgleich nach der Scheidung
Grundsätzlich kann eine anderweitige Bestimmung aber darin liegen, dass die aus den gemeinschaftlichen Darlehen resultierende monatliche Tilgung bei der Berechnung des dem anderen Ehegatten selbst zustehenden Unterhalts berücksichtigt wurde – sei es im Wege einer Unterhaltsvereinbarung oder im Unterhaltsurteil. Im vorliegenden Fall aber kam es wegen guter Eigeneinkünfte der Ehefrau nicht zur Zahlung eines Ehegattenunterhalts, er wurde von ihr auch nicht verlangt, so dass über den Trennungs- oder Scheidungsunterhalt ein Ausgleich der gemeinsamen Schulden nicht hatte erfolgen können.
Schließlich konnte das Gericht einen bereits erfolgten Ausgleich bzw. eine anderweitige Bestimmung über die Gesamtschuld auch nicht darin sehen, dass die Ehefrau die Restschuld der Darlehen bei der Berechnung ihres Endvermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs gar nicht berücksichtigt und der Ehemann die Schuld in seinem Endvermögen nur hälftig aufgeführt hatte.
Im Falle der Trennung ist daher möglichst frühzeitig zunächst festzustellen, welche Schulden der Eheleute bestehen und wer genau Schuldner ist. Besteht eine Gesamtschuld sollte darauf geachtet werden, dass ihre Tilgung möglichst schon bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts Berücksichtigung findet oder aber eben eine ausdrückliche Regelung zwischen den Ehegatten herbeigeführt wird. Andernfalls droht später – wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – ein böses Erwachen, wenn Jahre nach der Scheidung Ausgleichsansprüche erhoben werden.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
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