Schuldenausgleich nach der Scheidung
In seinem Urteil vom 09. Januar 2008 hatte sich der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage zu befassen, wer im Verhältnis geschiedener Ehegatten zueinander für die vormals gemeinsam verursachten Schulden aufzukommen hat.
Anlass der Entscheidung waren zwei von den Ehegatten während intakter Ehe gemeinschaftlich aufgenommene Darlehen, die seit der Trennung vom Ehemann allein zurückgeführt wurden. Er verlangt nun den hälftigen Ausgleich seiner Zahlungen von seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau.
Grundsätzlich haften Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs.1 BGB). Eine anderweitige Bestimmung kann in Form einer besonderen Vereinbarung bestehen, sie kann sich aber auch aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den (hier) Eheleuten bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache ergeben, somit also aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens.
Bis zum Scheitern der Ehe besteht zwischen Eheleuten grundsätzlich keine Ausgleichspflicht für von dem anderen Ehegatten allein getilgte Schulden, weil das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird. Der Bundesgerichthof geht in zitierter Entscheidung davon aus, dass ein Scheitern der Ehe in diesem Sinne bereits mit der Trennung gegeben ist, mithin ab der Trennung der Eheleute interne Ausgleichansprüche grundsätzlich erstmals entstehen können.
Für die Zeit nach Scheitern der Ehe kommt es wesentlich darauf an, ob nun andere Umstände vorliegen, aus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und damit ein von der hälftigen Teilhabe abweichender Verteilungsmaßstab ergibt.
Das Gericht sah eine anderweitige Bestimmung zwischen den Ehegatten nicht darin, dass die aus den Darlehen resultierende monatliche Belastung bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt wurde, den der Ehemann an die beiden gemeinschaftlichen Kinder zu entrichten hatte. Beim Kindesunterhalt handele es sich nicht um wechselseitige Ansprüche zwischen den Ehegatten. Ferner sei der Abzug der monatlichen Belastungen bei dem für die Berechnung des Kindesunterhalts maßgeblichen Einkommens des Ehemannes nicht dazu geeignet, einen adäquaten Schuldenausgleich zwischen den Eheleuten herbeizuführen.
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