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Stichwörter: ErbenBankkontoNachlassErbengemeinschaft
Montag, 12. März 2007

Probleme mit dem Bankkonto im Erbfall

Bei Verstößen drohen hier Schadensersatzansprüche!

Ist der Erbschein erteilt, dann können sich die Erben selbstverständlich auf einen Verwaltungsberechtigten einigen und diesen der Bank benennen, falls ein solcher nicht schon der Erblasser z.B. in einem Testament bestimmt wurde. Allerdings gelingt dies nur bei einem guten Einvernehmen aller Beteiligten und dies ist in Erbfällen immer seltener vorhanden.

Tipp:

Um Probleme zu vermeiden empfiehlt es sich bei größeren Bankguthaben, laufenden Verbindlichkeiten und insbesondere bei Wertpapierdepots, die schnelle Marktreaktionen erfordern, eine kontinuierliche Vermögensverwaltung sicherzustellen. Hilfreich ist es, der Erbengemeinschaft einen Testamentsvollstrecker zu Seite zu stellen der auch ausreichend bevollmächtigt ist bzw. statt einer Erbengemeinschaft einen Alleinerben testamentarisch zu bestimmen.

 

Jan Bittler, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der DVEV


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