Probleme mit dem Bankkonto im Erbfall
Hinterläßt der Verstorbene mehrere Erben, bereitet dessen Bankkonto im Nachlass oft erhebliche Probleme. Denn grundsätzlich darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen veranlassen oder Abhebungen vornehmen.
Hinterläßt der Verstorbene mehrere Erben, bereitet dessen Bankkonto im Nachlass oft erhebliche Probleme. Denn grundsätzlich darf eine Erbengemeinschaft nur einstimmig Überweisungen veranlassen oder Abhebungen vornehmen. Praktisch bedeutet das, dass alle Miterben einen Überweisungsträger oder eine Auszahlungsanweisung unterschreiben müssen. Dies ist im Interesse eines reibungslosen Zahlungsverkehrs weder für die kontoführende Bank noch für die Erbengemeinschaft sinnvoll.
Ein Problem ist dabei für die Bank zu erkennen, wer alles zu der Erbengemeinschaft gehört. Dies kann nur durch einen Erbschein abgeklärt werden. Dieser wird vom Nachlassgericht auf Antrag i.d.R. frühestens sechs Wochen nach dem Erbfall ausgestellt. Wer dieses Vakuum bis Erbscheinserteilung überbrücken will, der hat folgende Alternativen:
Der Kontoinhaber erstellt zu Lebzeiten bei seiner Bank eine Kontovollmacht für eine Vertrauensperson die dann auch nach seinem Tod Gültigkeit behalten soll.
Gleichfalls möglich ist die Erstellung einer notariellen Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus geltend und mit der auch Bankgeschäfte ausdrücklich erlaubt sind
Aber Vorsicht: Sind die Miterben nach dem Erbfall mit der Bevollmächtigung nicht einverstanden, können Sie die Vollmacht widerrufen. Nur mit juristischen Klauseln, wie sie banküblich nicht in Formularen vorgesehen sind, kann dies verhindert werden.
Oft räumen Banken bei Kontoeröffnung einem Mitkontoinhaber -meist der Ehefrau oder einem Geschäftspartner- die Möglichkeit ein, gemeinsam und auch nach dem Tod des anderen über das Konto mit zu verfügen (sogenanntes "Oder-Konto", d.h. der eine oder der andere Inhaber darf alleine verfügen). Aber auch dies gilt nur solange bis die Erben dagegen einschreiten. Zudem gilt es auch zu beachten, dass mit der Berechtigung Überweisungen etc. vorzunehmen keinesfalls schon das Recht verbunden ist, eigene Entnahmen von diesem Konto vorzunehmen, ohne dass dies mit dem Erblasser bzw. dessen Erben ausdrücklich vereinbart ist.
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