Suche:
Stichwörter: ReparaturenEinrichtung
Dienstag, 25. März 2008

Mitgemietete Einrichtung muss der Vermieter reparieren

Berlin (dpa/tmn) - Wenn ein Mieter die Spüle oder den Herd kaputt macht, muss er zwar selbst dafür haften. Er muss Reparaturen bis 75 Euro auch selbst zahlen. Grundsätzlich ist aber der Vermieter für die Erneuerung sogenannter mitgemieteter Einrichtung zuständig.


Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin. Als «mitgemietet» gelten alle Möbel, die sich bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung befinden und die der Mieter nicht von seinem Vormieter übernommen oder gekauft hat. Dazu gehören Waschbecken, Badewanne und Toilette, aber auch Herd, Kühlschrank, Spüle, Teppichboden und Warmwasseraufbereitungsgerät.

Bei größeren Mängeln sind je nach Gegenstand sogar Mietkürzungen zulässig - auch wenn sie vergleichsweise gering ausfallen: Üblich sind nach Angaben des Mieterbundes zum Beispiel fünf Prozent bei einer undichten Spüle, drei Prozent bei einer stark aufgerauten Badewanne und zwei Prozent bei einem defekten Herd. Sind die Geräte oder Einrichtungen defekt, darf der Vermieter sie nicht gegen minderwertige Geräte austauschen. Denn Mieter haben Anspruch darauf, dass die Einrichtungsgegenstände in der gleichen Qualität zur Verfügung gestellt werden wie bei Abschluss des Mietvertrags.


Weitere Meldungen aus dem Bereich Erbrecht



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament für Ehepaare. [mehr...]

Häufig befassen sich Singles wenig oder gar nicht mit dem Erbrecht. [mehr...]

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

In unserem Erbrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Erbrecht.

Zum Erbrecht Ratgeber >>

Alle wichtigen Vorlagen und Musterverträge zum Thema Erben

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>