Suche:
Stichwörter:
Donnerstag, 13. Dezember 2007

Mehr Verbraucherrechte: Neues Versicherungsvertragsgesetz

Berlin/Hamburg (dpa/tmn) - Garantiezins, Überschussbeteiligung, leichte oder grobe Fahrlässigkeit - die meisten Versicherungskunden suchen Hilfe bei der Schlichtungsstelle der Branche, weil sie schlichtweg nicht alles verstanden haben.


Ist bei Unfällen grobe Fahrlässigkeit im Spiel, gibt es kein Geld von der Kaskoversicherung - künftig ist der Grad des Verschuldens wichtig. (Bild: dpa/tmn)

Berlin/Hamburg (dpa/tmn) - Garantiezins, Überschussbeteiligung, leichte oder grobe Fahrlässigkeit - die meisten Versicherungskunden suchen Hilfe bei der Schlichtungsstelle der Branche, weil sie schlichtweg nicht alles verstanden haben.

Nun soll vieles klarer werden: Zum 1. Januar tritt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft, mit dem der Gesetzgeber die Anbieter zu mehr Verbraucherschutz zwingt. Betroffen sind zunächst all jene, die nach dem 1. Januar einen neuen Vertrag schließen. Ein Jahr später, mit Beginn 2009, werden die neuen Regeln dann auch auf Altverträge angewandt. Branche und Verbraucherschützer gehen davon aus, dass der Verbraucherschutz besser wird - laut dem Branchenverband GDV wird dieser aber auch «nicht umsonst» zu haben sein.

WEGFALL DES ALLES ODER NICHTS-PRINZIPS BEI GROBER FAHRLÄSSIGKEIT: «Das ist der wichtigste Punkt von allen», sagt Hubert van Bühren, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin. Er betrifft alle Arten von Sachversicherungen wie Hausrat, Kfz-Versicherung oder Rechtsschutz. «Wenn Sie die Balkontür offen gelassen haben oder bei Rot über eine Ampel fahren - da haben Sie bisher keine Leistung erhalten. Künftig muss der Schaden entsprechend dem Maß des Verschuldens ausgeglichen werden», sagt der Anwalt aus Köln. Das Prinzip «Null oder 100 Prozent» wird damit langfristig einer Quotenregelung weichen.

SCHNELLER HÖHERE RÜCKKAUFSWERTE: Wer seine Kapital-Lebensversicherung heute nach kurzer Zeit wieder kündigt, bekommt vom eingezahlten Geld nicht alles zurück. Die Versicherer begründen das damit, dass die Kosten für Vertrieb, Vertragsabschluss und Verwaltung zunächst einmal mit dem Geld beglichen werden müssen - sie werden auf die ersten Jahre gestreckt. «Bislang zahlten manche Versicherer zwei, drei Jahre überhaupt keinen Rückkaufswert - da stand dann eine Null», erläutert Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Künftig müssen die Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre nach Vertragsabschluss gestreckt werden, damit sofort Rückkaufswerte entstehen. Diese Regelung gilt nur für nach dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge.


Weitere Meldungen aus dem Bereich Erbrecht



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament für Ehepaare. [mehr...]

Häufig befassen sich Singles wenig oder gar nicht mit dem Erbrecht. [mehr...]

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

In unserem Erbrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Erbrecht.

Zum Erbrecht Ratgeber >>

Alle wichtigen Vorlagen und Musterverträge zum Thema Erben

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>