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Donnerstag, 9. November 2006

Keine Mietminderung wegen Sado-Maso-Nachbarschaft

Ein Mieterin fühlte sich von ihrer Nachbarschaft – einem Café welches als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene dient – belästigt. Ihre Begegnungen mit aufreizend oder provokativ bekleideten Cafébesuchern fand sie als so belastend an, dass dies für sie einen Wohnungsmangel darstellte und sie daher ihre Miete minderte.


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Ein Mieterin fühlte sich von ihrer Nachbarschaft – einem Café welches als Treffpunkt der Sado-Maso-Szene dient – belästigt. Ihre Begegnungen mit aufreizend oder provokativ bekleideten Cafébesuchern fand sie als so belastend an, dass dies für sie einen Wohnungsmangel darstellte und sie daher ihre Miete minderte.

Der Vermieter klagt daraufhin auf Zahlung des restlichen Mietzinses und hatte Erfolg.

 

Die Annahme eines zur Minderung berechtigenden Mangels würde nämlich voraussetzen, dass die Nutzung der Mietsache selbst - also der Wohnung und der dazugehörigen Gemeinschaftsflächen wie z.B. Treppenhaus - beeinträchtigt wären. Dies ist hier nicht der Fall. Das „Café“ ist zwar im selben Haus wie die Wohnung der Beklagten belegen. Das Café verfügt aber, was gerichtsbekannt ist, über einen separaten Eingang. Auf diese Weise sind Zusammentreffen zwischen Besuchern des Cafés und der Wohnungsmieter des Hauses z.B. im Treppenhaus wenn nicht ausgeschlossen, so doch allenfalls Ergebnis eines Versehens. Sämtliche Vorfälle, die ihr Anlass zur Beschwerde gegeben haben, betreffen vielmehr Begegnungen mit (szenetypisch gekleideten) Cafébesuchern auf der Straße, und somit in einem räumlichen Bereich, der nicht mehr zur Mietsache gehört und der dementsprechend auch nicht von der mietvertraglichen Gewährleistungspflicht umfasst ist. Zwar mag es für die Beklagte nur eine untergeordnete Rolle spielen, ob sich die von der Beklagten als unangenehm und provokativ empfundenen Begegnungen im Treppenhaus abspielen oder auf der Straße, die sie zwangsläufig benutzen muss, wenn sie in ihre Wohnung gelangen oder das Haus verlassen will. Gleichwohl spielen sich diese Begegnungen in einem räumlichen Bereich ab, der nicht mehr zum Bereich dessen gehört, für den der Vermieter gewährleistungsrechtlich verantwortlich ist.


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