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Stichwörter: SchenkungErbschaftssteuer
Donnerstag, 13. März 2008

Kein Verlustvortrag für Erben: Vorher reinen Tisch machen

Berlin/München (dpa/tmn) - Wer ein Haus oder einen Betrieb übertragen will, sollte vor der Schenkung jetzt mehr denn je reinen Tisch machen. Denn nach einem neuen Urteil können Erben Verluste nicht mehr in der Einkommensteuererklärung abziehen.


«Besser ist es, sich mit neuen Investitionen zurückzuhalten, wenn sie Verluste nach sich ziehen können», sagte Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Der Bundesfinanzhof in München hatte am Mittwoch den sogenannten Verlustvortrag für Erben abgeschafft (Az.: GrS 2/04).

Konnten diese bisher zum Beispiel vor einer Schenkung oder einem Erbfall getätigte Renovierungskosten in ihrer eigenen Steuererklärung in Abzug bringen, ist das ab sofort nicht mehr möglich. Betroffen sind dem Wortlaut des Urteils nach alle Erbfälle vom 13. März 2008 an. Wer nach der Schenkung renoviert, kann die Kosten dagegen weiter geltend machen. Auch wer bis zum 12. März geerbt oder eine Schenkung erhalten hat, kann das alte Verfahren mit Verlustvortrag nutzen.

Mit seinem Urteil hat das höchste deutsche Steuergericht den Verlustvortrag in ein neues Licht gerückt: «Im Zentrum steht das Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit», erläutert der Steuerzahlerbund. Die Verluste seien beim Erblasser entstanden, nicht beim Erben. Daher könne auch nur ersterer steuerliche Vorteile für sie erhalten - so laute die neue Logik.

Bisher wurde davon ausgegangen, der Erbe trete in allen rechtlichen Belangen die Stelle des Erblassers an - daher sei er auch steuerrechtlich so zu behandeln. Der Steuerzahlerbund rät Betroffenen, einen Steuerberater einzuschalten. Nur ein Fachmann könne einschätzen, welche Posten genau unter die neue Regelung fallen.


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