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Stichwörter: SchenkungTestament
Mittwoch, 30. Januar 2008

Kabinett beschließt Reform des Erbrechts

Mit der Reform sollen auch die Fälle neu geregelt werden, in denen Erben ihren gesetzlichen Pflichtteil am Nachlass verlieren können. Das Pflichtteilsrecht bestimmt den Erbanspruch von Ehegatten und engen Verwandten, wenn der Verstorbene diese in seinem Testament nicht berücksichtigt hat.

Bislang konnte ein Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen zum Beispiel enterben, der ihm, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet hat. Künftig soll es auch ein Enterbungsgrund sein, wenn dies dem Lebenspartner oder den Stiefkindern widerfährt. Andererseits kann ein Erbe nicht mehr deshalb leer ausgehen, weil er «einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider dem Willen des Erlassers führt», wie es bisher im Gesetz heißt. Stattdessen soll künftig nur die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.

Große praktische Bedeutung dürfte die geplante neue Privilegierung von Schenkungen haben. Oft verschenken Personen schon zu Lebzeiten größere Vermögenswerte etwa an Nachbarn, die sich um sie im Alter kümmern. Über diesen Schenkungen schwebte bislang der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch. Bis zu zehn Jahren konnte der Pflichtteilberechtigte verlangen, dass das verschenkte Vermögen in den Nachlass kommt. Er wurde dann so gestellt, als ob es die Schenkung nicht gegeben hätte und konnte denjenigen Geldbetrag verlangen, der dem vollem Pflichtteil entsprochen hätte.

Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall würde voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, zwei Jahre davor jedoch nur noch zu 9/10 und in jedem weiteren Jahr um je ein Zehntel weniger. Zudem sollen Pflichtteilsberechtigte in Extremfällen nicht sofort einen Erbanspruch geltend machen können, etwa wenn dadurch der Bestand eines Unternehmens gefährdet wird. Der Haupterbe kann dann um Stundung bitten.


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