Suche:
Stichwörter:
Freitag, 22. Juni 2007

Höhere Stromkosten: Anbieterwechsel kann schnell gehen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Verbraucher müssen nicht einmal ihren alten Vertrag kündigen, um zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln. Man muss nur Preise vergleichen und einen neuen Versorger beauftragen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.


Düsseldorf (dpa/tmn) - Verbraucher müssen nicht einmal ihren alten Vertrag kündigen, um zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln. Man muss nur Preise vergleichen und einen neuen Versorger beauftragen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

«Der neue Anbieter regelt dann alles Weitere für sie», sagt Verbraucherschützer Jürgen Schröder. Zahlreiche Stromversorger haben zum 1. Juli teils erhebliche Tariferhöhungen angekündigt. Bei einem Wechsel regelt der neue Versorger mit dem alten den Datenaustausch und die Zählerablesung. Der bisherige Versorger schickt den Kunden am Ende eine Bestätigung der Kündigung sowie eine Schlussrechnung.

In der Regel ist ein Anbieterwechsel jederzeit möglich. «Sie können mit Monatsfrist zum Monatsende kündigen. Wer jetzt kündigt, sollte vom 1. August an vom neuen Anbieter beliefert werden», sagte Schröder. Das gelte für alle Kunden der so genannten Grundversorger. Das seien die Anbieter mit den meisten Kunden in einer Region, die gleichzeitig auch der Netzbetreiber seien.

Wer vom Grundversorger - häufig seien das etwa Stadtwerke - bereits einmal zu einem anderen Anbieter gewechselt hat, habe möglicherweise aber einen Sondervertrag geschlossen. Denn längst sei auch der Strombezug von ortsfremden Anbietern möglich. «Da kann die Situation anders sein: Der Vertrag gibt dann die Laufzeit vor», erläuterte Schröder. Laufzeiten von mehr als 12 Monaten seien nicht empfehlenswert, und die Kündigungsfrist dürfe der aktuellen Rechtslage zufolge nicht mehr als 3 Monate betragen.

Bei einer vergleichsweise saftigen Preiserhöhung entstehe aber auch ein Sonderkündigungsrecht: «Der aktuellen Rechtsprechung nach ist eine erhebliche Erhöhung eine erhebliche Vertragsänderung.» Schröder zufolge seien Erhöhungen um mehr als 5 Prozent bereits als solche einzustufen. «Und dann ist ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar.»


Weitere Meldungen aus dem Bereich Erbrecht



Top-Meldungen aus anderen Bereichen

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament für Ehepaare. [mehr...]

Häufig befassen sich Singles wenig oder gar nicht mit dem Erbrecht. [mehr...]

Anwälte vor Ort | Am Telefon | Online
Die große Anwalt-Datenbank: Hier finden Sie den passenden Anwalt!
» Erweiterte Suche    » Suchen

In unserem Erbrecht Ratgeber finden Sie wichtige Informationen und gesetzliche Regelungen zu den relevantesten Themen aus dem Erbrecht.

Zum Erbrecht Ratgeber >>

Alle wichtigen Vorlagen und Musterverträge zum Thema Erben

Zum Vorlagenshop >>

Kompetente Rechtsberatung per E-Mail oder per Telefon

Zur Rechtsberatung >>