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Montag, 5. Februar 2007

Grundlagen des Erbschaftssteuerrechts sind verfassungswidrig

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind eben diese Ausnahmen mit dem in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten so genannten „Gleichheitsgebot“ nicht vereinbar. Danach darf der Staat Dinge, die im Wesentlichen gleich sind, nicht ohne Grund unterschiedlich behandeln. Dies aber geschieht nach Auffassung des Gerichts, wenn auf Erbschaftsgegenstände unterschiedliche Bewertungsmethoden anzuwenden sind und deshalb bei der Bemessung des Steuersatzes nicht bei allen Gegenständen der Verkehrswert maßgeblich ist. Der Gesetzgeber könne zwar aus politischen Gründen durchaus unterschiedliche Steuersätze vorsehen. Dies könne aber nicht über eine unterschiedliche Bewertung geschehen, weil dies zu willkürlichen Ergebnissen führe.

Insoweit sei nicht nachvollziehbar, warum etwa bei Betriebsvermögen auf die so genannten Steuerbilanzwerte abzustellen sei. Aufgrund etwa von Abschreibungsmöglichkeiten oder so genannten „stillen Reserven“ bildeten diese gerade nicht den Verkehrswert ab. Auch der Geschäftswert eines Unternehmens, also z.B. die Bekanntheit von Marken oder besonderes Know-How, blieben unberücksichtigt. Der niedrigere Wertansatz im Vergleich zum Verkehrswert ergebe dann eine geringere Erbschaftssteuer. Dies erfolge aber nicht in der Weise, dass der Gesetzgeber mit der niedrigeren Steuer ein bestimmtes politisches Ziel verfolgen würde. Die unterschiedliche Besteuerung verstoße daher gegen das Grundgesetz.

Etwas anders liegt es bei der Bewertung von Immobilienvermögen. Der Gesetzgeber hat zur Bewertung von bebauten Grundstücken ein „vereinfachtes Ertragswertverfahren“ eingeführt. Als Ergebnis sollte stets etwa ein Wert von 50 % des Kaufpreises ermittelt werden. Der Gesetzgeber verfolgte damit die Absicht einer steuerlichen Begünstigung von bebauten Grundstücken, um Investitionsanreize und Vorteile für die Bau- und Wohnungswirtschaft zu schaffen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat er dabei jedoch an der falschen Stelle angesetzt. Das Bewertungsverfahren führe in der Praxis zu Bewertungen von teilweise unter 20 % des Verkehrswertes bis zu über 100 %. Diese Streubreite sei mit dem Gleichheitssatz und letztlich auch mit dem Willen des Gesetzgebers einer gezielten Förderung nicht zu vereinbaren.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass darüber hinaus eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege bei der Bewertung von Erbbaurechten und mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken, bei unbebauten Grundstücken, bei Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.


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