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Stichwörter: PendlerpauschaleKindergeld
Mittwoch, 2. April 2008

Gestrichene Pendlerpauschale: Kindergeldverlust möglich

Berlin (dpa/tmn) - Die Kürzung der Pendlerpauschale kann für manche Eltern unter Umständen den Verlust des Kindergeldes bedeuten. Eltern sollten daher darauf achten, dass der Kindergeldbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk über nicht berücksichtigte Fahrtkosten enthält.


Verdient das Kind in der Ausbildung mehr als 7680 Euro ist die Auszahlung von Kindergeld gefährdet. (Bild: dpa)

Das rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Dann bleibt der Bescheid bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offen. Kindergeld erhalten Eltern nur, wenn ihr Kind pro Jahr nicht mehr als 7680 Euro verdient. Werbungskosten dürfen gegengerechnet werden, erläutert der Verband.

So dürfen auch Auszubildende die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb geltend machen - seit 2007 allerdings nur dann, wenn die Strecke länger als 20 Kilometer ist. Sollte das Verfassungsgericht zugunsten der Pendler entscheiden, müssen nicht nur die Finanzämter die Einkommensteuerbescheide ändern. Auch die Familienkassen müssen Kindergeld nachzahlen. Auf der sicheren Seite ist dann nur, wer auf dem Vorläufigkeitsvermerk bestanden hat.


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