Gestohlene Ware bei eBay ersteigert - Freispruch
Wer unwissentlich gestohlene Ware bei eBay ersteigert, macht sich nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht strafbar. Das gilt dem Gericht zufolge auch bei günstigen Angeboten, wenn sich für den Käufer die illegale Herkunft der Ware nicht aufdrängt.
Pforzheim (dpa) - Wer unwissentlich gestohlene Ware bei eBay ersteigert, macht sich nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht strafbar. Das gilt dem Gericht zufolge auch bei günstigen Angeboten, wenn sich für den Käufer die illegale Herkunft der Ware nicht aufdrängt.
Die Richter sprachen damit einen Softwareingenieur vom Vorwurf der Hehlerei frei und hoben eine 1200-Euro-Geldstrafe (40 Tagessätze) des Amtsgerichts Pforzheim auf. Bei sensationell billigen Schnäppchen kann sich ein allzu gutgläubiger Käufer aber im Einzelfall doch wegen Hehlerei strafbar machen, hieß es in der Urteilsbegründung.
Der 47-Jährige hatte über das Internetauktionshaus eBay für 670 Euro ein Navigationsgerät ersteigert, das im Handel mehr als 2000 Euro kostet. Dem Landgericht zufolge ist dem Angeklagten kein Vorsatz nachweisbar. Auch der Staatsanwalt hatte Freispruch beantragt. (Az: 18 AK 136/07 vom 28. September 2007)
In der Verhandlung in Pforzheim hatte der bisher völlig unbescholtene Mann ausgesagt, auf die Seriosität des angeblich «top legalen» Angebots vertraut zu haben. Der Verkäufer des Geräts war bei eBay als «Powerseller» - also als Verkäufer mit hohem Umsatz - eingestuft und hatte nach dem eBay-Einstufungssystem mehr als 99 Prozent positive Bewertungen von Seiten der Käufer. Später stellte sich heraus, dass das vermeintliche Schnäppchen zu einer ganzen Ladung von in Slowenien gestohlenen Navigationsgeräten gehörte.
Das Gericht hielt es für plausibel, dass der Angeklagte glaubte, aus dem Normalverkauf ausgesonderte «B-Ware» zu erwerben. Dennoch warnte der Vorsitzende Richter Andreas Heidrich vor zu großer Blauäugigkeit: «Auch die Online-Versteigerung spielt sich nicht im rechtsfreien Raum ab.» Für eine vorsätzliche Hehlerei reiche es aus, dass der Käufer mit dem Erwerb von Diebesgut rechne und dies stillschweigend in Kauf nehme.
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