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Donnerstag, 24. Januar 2008

Gericht: Grundsicherung im Alter gilt nicht als Einkommen

Koblenz (dpa) - Leistungen der Grundsicherung im Alter sind kein Einkommen und dürfen daher bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht angerechnet werden. Diese grundlegende Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz getroffen.

Koblenz (dpa) - Leistungen der Grundsicherung im Alter sind kein Einkommen und dürfen daher bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht angerechnet werden. Diese grundlegende Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz getroffen.

Bei diesen Leistungen des Sozialgesetzbuchs handele es sich letztlich um eine Form der Sozialhilfe. Da auch die Prozesskostenhilfe eine Art Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege sei, wäre es widersinnig, Sozialleistungen gegeneinander aufzurechnen, heißt es in den Beschluss (Aktenzeichen 7 WF 888/079).

Das Gericht gab der Beschwerde eines Prozessbeteiligten statt. Das Amtsgericht Bad Kreuznach hatte den Betroffenen verpflichtet, die Prozesskosten aus seinem Vermögen oder Einkommen selbst aufzubringen. In jedem Fall könne er Prozesskostenhilfe ratenweise zurückerstatten. Als Einkommen wertete das Gericht dabei auch die Leistungen der Grundsicherung im Alter.

Das OLG bewertete die Rechtslage anders. Im Sozialhilferecht sei anerkannt, dass staatliche Leistungen kein Einkommen im üblichen Sinn seien. Dies müsse auch bei der Berechnung staatlicher Unterstützung im Bereich der Justiz gelten. Der Kläger habe daher Anspruch auf eine ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe.


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