Fehlendes Testament sorgt häufig für Überraschungen
In diesen Fällen entstehen häufig für den überlebenden Ehegatten die so ungeliebten Erbengemeinschaften, bei keiner der Erben allein über das Erbe verfügen kann, bestätigt auch sein Brühler Vorstandskollege, Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster. Welche Erbenkonstellationen ohne Hinterlassung eines Testaments bei gesetzlicher Erbfolge für den überlebenden Ehegatten möglich sind, erläutert Förster anhand einiger Beispiele: Der Ehemann verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Gesetzliche Erbfolge: Die Ehefrau erbt die Hälfte, die beiden Kinder zu je ein Viertel Anteil. Der Ehemann hinterlässt seine Ehefrau und einen Sohn. Die Tochter ist vorverstorben, hatte jedoch zwei Kinder (Enkel des Erblassers). Gesetzliche Erbfolge: Die Ehefrau erbt zur Hälfte, der Sohn erhält ein Viertel und die beiden Enkelkinder je ein Achtel.
Besonders ausufernd, so Förster, kann die Erbfolge sein, wenn keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Dazu macht der Erbrechtsexperte folgendes Beispiel: Der Ehemann hinterlässt seine Ehefrau, jedoch keine Kinder. Die Mutter lebt noch sowie eine Schwester. Der Vater ist bereits vorverstorben, ebenso ein Bruder, der jedoch zwei Kinder (Nichten und Neffen des Erblassers) hinterlässt. Gesetzliche Erbfolge in diesem Fall: Die Ehefrau erhält drei Viertel, die Mutter ein Achtel, die Schwester ein Sechszehntel sowie die beiden Nichten/Neffen des vorverstorbenen Bruders je ein Zweiunddreißigstel Anteil. Es liegt auf der Hand, so betonen beide Erbrechtsexperten unisono, dass mit derartigen Erbkonstellationen häufig auch - gerichtlicher – Streit einhergehe. Vor diesem Hintergrund empfehlen beide, sich rechtzeitig zu Lebzeiten Gedanken über die Erbfolge zu machen und unter rechtskundiger Beratung ein Testament abzufassen.
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Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. in Nürnberg
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