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Stichwörter: Testamentgesetzliche Erbfolge
Montag, 13. August 2007

Fehlendes Testament sorgt häufig für Überraschungen

Jahr für Jahr werden in Deutschland rd. 200 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt. Gleichwohl hinterlassen nach Schätzungen nur rd. ein Drittel aller Bundesbürger nach ihrem Tode auch ein Testament.


Jahr für Jahr werden in Deutschland rd. 200 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt. Gleichwohl hinterlassen nach Schätzungen nur rd. ein Drittel aller Bundesbürger nach ihrem Tode auch ein Testament.

Dies, so der Steuerberater Rechtsanwalt Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. in Nürnberg, sorgt nach dem Tode des Erblassers bei den Hinterbliebenen häufig für Überraschungen, denn: Nicht immer erben ohne Testament diejenigen Familienangehörigen, die es auch erwartet hätten.

Bei der sogenannten „gesetzlichen Erbfolge“, also dann, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, wird der Erblasser kraft Gesetzes von seinem Ehegatten und seinen Verwandten beerbt, erläutert Erbrechtsexperte Henn. Die Erbfolge der Verwandten richte sich dabei nach sogenannten „Ordnungen“, wobei ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung alle Verwandten nachrangiger Ordnungen ausschließe. Beispiel: Kinder, Enkel, usw. (Erben I. Ordnung) schließen Verwandte der II. Ordnung (Eltern, Geschwister, usw.) von der Erbfolge aus. Für diese Ordnungen gelte folgende Reihenfolge, wobei die jeweils zuerst Genannten innerhalb einer Ordnung die nachfolgend Genannten ausschließen, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalles leben.

I. Ordnung:  Kinder, Enkel, Urenkel, usw.
II. Ordnung:  Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen, usw.
III. Ordnung:  Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen
IV./V. Ordnung:  Urgroßeltern und Voreltern sowie deren Abkömmlinge.

Der Ehegatte hat ein besonderes Erbrecht. Neben Verwandten der I. Ordnung (Kinder, Enkel, pp.) erhält er die Hälfte des Erbes; neben Verwandten der II. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) sowie neben Großeltern erhält er drei Viertel des Erbes. Also nur dann, wenn der Erblasser weder Abkömmlinge, auch nichteheliche, Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge, noch Großeltern hinterlassen hat, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft allein, betont Henn.


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