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Stichwörter: AufzugskostenBetriebskosten
Donnerstag, 1. November 2007

Erdgeschossmieter werden an Aufzugskosten beteiligt

Wer in einem Mietshaus im Erdgeschoss wohnt und in diesen Tagen die Nebenkostenabrechnung seines Vermieters für das Jahr 2006 erhält, wird sich wohl über einen Kostenpunkt sehr ärgern: die Kosten für den Fahrstuhl.


Bild: Pixelio.de/Michael Bührke

Wer in einem Mietshaus im Erdgeschoss wohnt und in diesen Tagen die Nebenkostenabrechnung seines Vermieters für das Jahr 2006 erhält, wird sich wohl über einen Kostenpunkt sehr ärgern: die Kosten für den Fahrstuhl.

Warum müssen Mieter, die einen Fahrstuhl nicht nutzen - da sie im Erdgeschoss wohnen - trotzdem für Aufzugskosten aufkommen? Dieser Frage ging auch der Bundesgerichtshof nach und entschied in einem Urteil vom 20. September 2006 (VIII ZR 103/06), dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen darf.

Die Beklagten in dem Fall waren Mieter einer Wohnung des Klägers im Erdgeschoss einer Seniorenanlage, die mit einem Aufzug ausgestattet ist. Zu dem Mietobjekt der Beklagten gehörte weder ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller noch ein Dachboden. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Formularmietvertrag sollten Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung, unter anderem die Kosten des Aufzugs, umgelegt werden. Gestützt darauf verlangte der Kläger von den Beklagten mit einer Nebenkostennachforderung für das Jahr 2004 einen anteiligen, nach dem Maßstab der Wohnfläche umgelegten Betrag von 141,37 € für Betriebskosten des Aufzugs. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung der Aufzugskosten verurteilt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Gemäß § 556 Abs. 1 BGB können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter Kosten des Aufzugsbetriebs trägt. Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch formularvertraglich mit einem Erdgeschossmieter geschlossen werden kann; sie ist unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzugs für diesen Mieter nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).


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