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Stichwörter: ErbschaftssteuerSchenkung
Donnerstag, 6. März 2008

Erbschaftsteuer-Reform: Hausbesitzer müssen schnell handeln

München (dpa/tmn) - Im Parlament streiten die Fraktionen derzeit noch über die Details. Das Bundeskabinett hat allerdings bereits beschlossen: Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht soll reformiert werden, und das noch in diesem Jahr - möglicherweise bis zum Sommer.


Bild: pixelio

Häufig wirken sich die neue Regelung unter dem Strich zum Nachteil der Beschenkten und Erben aus, sagen Experten. Zu schnellem Handeln wird deshalb vor allem geraten, wenn ein Haus übertragen werden soll. Und genaues Rechnen ist erforderlich, weil jeder Fall anders ist. «Der Teufel steckt im Detail», sagt Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht in München. «Durch die Reform kommt es zu erheblichen Verschlechterungen.» Das Argument, dass es im engsten Familienkreis zu einer starken Entlastung komme, gelte nur für kleinere Summen.

Und für Nichten und Neffen beispielsweise erhöhen sich zwar die Freibeträge - der Steuersatz für die Summe oberhalb der Freigrenze soll allerdings vom ersten Euro an viel höher sein als bislang. «Überprüfen Sie in einem ersten Schritt die Zusammensetzung des Vermögens, das übertragen werden soll», rät Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) in Angelbachtal in Baden-Württemberg. Pauschal gelte: Ein immobilienlastiges Vermögen sollte möglicherweise besser vor der Reform übertragen werden. Denn hier ändert sich die Grundlage der Besteuerung und führt zu großen Steuersprüngen. Das Übertragen geringer Kapitalvermögen hat unter Umständen keine Eile.

Auch der Bund der Steuerzahler in Berlin rät zu schneller Prüfung. «Stellt sich heraus, dass das alte Recht günstiger ist, sollte sich der Steuerzahler mit der Schenkung beeilen», sagt Steuerreferentin Anita Käding. Orientierung geben in der komplexen Materie einige Beispiele.

«Wenn ich einem Kind mit Steuerklasse I eine Immobilie im Wert von 600 000 Euro vererben will, werden bisher durchschnittlich 50 Prozent des Verkaufswertes der Besteuerung zugrunde gelegt», erläutert Groll. Die Bemessungsgrundlage sind also 300 000 Euro. Abzüglich des derzeit geltenden Freibetrags von 205 000 Euro für eine Schenkung an Kinder müssen 95 000 Euro mit 11 Prozent versteuert werden. «Das Kind zahlt also 10 450 Euro Steuern.»


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