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Stichwörter: SchrottimmobilieImmobilienkauf
Dienstag, 26. Februar 2008

BGH: Käufer von «Schrottimmobilie» hat Ansprüche gegen Bank

Karlsruhe (dpa) - Geprellte Immobilienkäufer können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz von der finanzierenden Bank verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem weiteren Urteil zum Dauerstreit um sogenannte «Schrottimmobilien» erneut bekräftigt.


Palais des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe: Die Richter haben die Rechte von «Schrottimmobilien»-Käufern gestärkt. (Bild: dpa)

Wenn Bank und Immobilienvertrieb eng zusammengearbeitet haben und das Kreditinstitut von falschen Angaben über zu erwartende Mieteinnahmen wusste, dann kommen dem Käufer vor Gericht Beweiserleichterungen zugute. Im konkreten Fall ging es um ein von der Crailsheimer Volksbank finanziertes Appartement bei Stuttgart. Der BGH verwies den Fall an das Oberlandesgericht (OLG) Bremen zurück. (Az: XI ZR 74/06 vom 26. Februar 2008)

Der Käufer aus Bremen hatte im Jahr 1992 - wie Hunderttausende andere Käufer in den 90er Jahren - ohne Eigenkapital ein Appartement zur Steuerersparnis gekauft. Für die zu einem hotelähnlichen Betrieb («Boarding-House») in Steinenbronn bei Stuttgart gehörende Immobilie nahm er einen Kredit von 143 000 Mark (gut 73 000 Euro) auf. Fünf Monate später war die Pächterin insolvent, die Pachteinnahmen blieben erheblich hinter den Erwartungen zurück. Wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung erklärte er seinen Rücktritt vom Darlehensvertrag.

Mit dem Urteil ist der Endlosprozess, der bereits den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt hat und nun zum zweiten Mal beim BGH war, noch nicht beendet. Das OLG Bremen muss weitere Einzelheiten aufklären. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Crailsheimer Volksbank mit der Immobilienfirma «institutionell zusammengewirkt» hat und es für sie offensichtlich sein musste, dass der Anleger womöglich «arglistig getäuscht» wurde.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Anleger gute Chancen auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank. Dies hatte der BGH in Folge der verbraucherfreundlicheren EuGH-Rechtsprechung vor zwei Jahren erstmals entschieden. Wichtig ist dies deshalb, weil dem Anleger mit der bloßen Auflösung des Darlehensvertrags nicht geholfen ist; er müsste dann den Kredit zurückzahlen und bliebe auf seiner überteuerten Immobilie sitzen.


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