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Stichwörter: erbenenterbenvergehenstraftat
Donnerstag, 7. Juni 2007

Enterbung nur bei schwerem Vergehen möglich

Hamm (dpa) - Eltern können ihre Kinder nur dann enterben, wenn diese eine schwere Straftat gegen sie verübt haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil festgestellt (Az.: 10 U 111/06).


Hamm (dpa) - Eltern können ihre Kinder nur dann enterben, wenn diese eine schwere Straftat gegen sie verübt haben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil festgestellt (Az.: 10 U 111/06).

Im konkreten Fall gab das Gericht einem Mann aus dem Ruhrgebiet Recht, der von seinem Vater vor Jahren einen Geldbetrag in Höhe von 27 000 D-Mark veruntreut hatte. Daraufhin hatte ihn der Vater per Testament enterbt.

 

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Dies ließ das Oberlandesgericht jedoch nicht gelten. Die Entziehung des Pflichtteils sei nur bei schweren Vergehen gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten möglich. Die Veruntreuung wertete das Gericht nicht als schweres Vergehen, weil sich der Sohn in einer desolaten wirtschaftlichen Verfassung befunden hatte und das Geld außerdem zurückzahlen wollte.


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