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Freitag, 11. Mai 2007

Elterliches Testament vermeidet Streit und hilft Steuern sparen

Der Überlebende kann das Testament nach dem Tode seines Ehegatten nur dann widerrufen, wenn er alles ihm in diesem Testament Zugewendete ausschlägt oder das gemeinschaftliche Testament eine Klausel enthält, die ihn nachträglich noch dazu berechtigt, wie z. B.: „Der Überlebende von uns ist berechtigt, dieses Testament nach dem Tode des Erstversterbenden von uns hinsichtlich der Erbfolge nach dem Letztversterbenden noch einseitig zu ändern oder aufzuheben“. Damit, so Vinnen, werde allerdings auch der „Schutzzweck“ und eigentliche Sinn eines gemeinschaftlichen Testamentes unterlaufen, nämlich, dass sich der Erstversterbende der Ehegatten darauf verlassen kann, dass nach dem Tode seines Ehegatten später auch die gewünschte Erbfolge, z. B. zugunsten der gemeinsamen Kinder, eintritt und nicht Dritte die Erbschaft erhalten.

Bei höheren Vermögen, und dazu zähle auch schon das Vorhandensein von Haus- und Grundbesitz, sei das gemeinschaftliche Testament auch ein hervorragendes Instrument, die Höhe der Erbschaftsteuer günstig zu beeinflussen, ergänzt der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der Vereinigung. Voraussetzung dafür sei, dass sich die Ehegatten von der häufig gewünschten gegenseitigen, alleinigen Erbeinsetzung lösen und beim Tode des Erstversterbenden der Ehegatten schon Kinder oder Enkelkinder mitbedenken. Setzen die Erblasser schon beim Tode des Erstversterbenden, z. B. den beiden Kindern je ein Vermächtnis von € 200.000,00 aus und den beiden Enkelkindern von je € 50.000,00, so sind diese Vermächtnisse aufgrund der bestehenden Freibeträge für die Kinder und Enkelkinder steuerfrei. Beim Tode des Letztversterbenden jedoch, so Gieseler, seien diese € 500.000,00 bereits der Besteuerung entzogen, so dass hier insgesamt eine gravierende Steuerentlassung oder gar Steuerfreiheit erzielt werden könne.


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