Einmaliger Seitensprung reicht für Scheidungsantrag nicht aus
Liegt die Trennung hingegen schon mehr als ein Jahr zurück und beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner dem Scheidungsantrag seines Ehegatten zu, stehen der Scheidung seitens des Gesetzes keine besonderen Hinderungsgründe mehr entgegen.
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Allerdings müssen sich die Scheidungswilligen in diesem Fall auch über die Scheidungsfolgen einig sein, wie z. B. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht für minderjährige Kinder, Unterhaltspflichten oder die Aufteilung von Hausrat und Vermögen. Wehrt sich einer der Ehegatten gegen die Scheidung, so Leßmann, muss nach dem Gesetz in der Regel eine dreijährige Wartefrist in Kauf genommen werden. In diesem Fall wird das Scheitern der Ehe vom Gesetz in der Regel als „unwiderlegbar“ vermutet.
Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, etwa bei der Gefahr psychischer Schäden für minderjährige Kinder oder gar Selbstmordgefahr als Scheidungsfolge, kann auch eine mehr als dreijährige Trennungsfrist nicht ausreichend sein, wenn sich einer der Ehegatten noch gegen die Scheidung wehrt. Hilfsbedürftigkeit, Krankheiten, hohes Alter oder gar nur „Einsamkeit“ nach der Scheidung reichen hingegen für eine weitere Blockierung der Scheidung nicht aus. Aufgrund der hohen psychischen Belastungen, die für alle Beteiligten in der Regel mit einer Scheidung einhergehen, raten beide Scheidungsrechtsexperten jedoch möglichst zu einer gütlichen Lösung.
Pressemitteilung des Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V.
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