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Stichwörter: VerschuldensprinzipScheidung
Dienstag, 28. August 2007

Einmaliger Seitensprung reicht für Scheidungsantrag nicht aus

Alljährlich treten rd. 200.000 Ehepaare den Gang zum Scheidungsrichter an. Jahrzehntelang galt hierfür bei den deutschen Gerichten das sogenannte „Verschuldensprinzip“.


Bild: Fotolia

Alljährlich treten rd. 200.000 Ehepaare den Gang zum Scheidungsrichter an. Jahrzehntelang galt hierfür bei den deutschen Gerichten das sogenannte „Verschuldensprinzip“. Seit der Reform des Scheidungsrechts im Jahre 1977 kommt es für das Scheitern der Ehe auf ein Verschulden eines Ehegatten nicht mehr an.

Seit diesem Zeitpunkt, so erläutert der Nürnberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, kommt es für den Scheidungsantrag nur noch darauf an, dass die Ehe im Sinne des Gesetzes als „gescheitert“ gilt. Dies sei nunmehr nach dem Willen des Gesetzgebers dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Hierbei, so Weispfenning, reiche es völlig aus, dass es einem der Ehegatten an der entsprechenden Versöhnungsbereitschaft mangelt. Es komme also nicht darauf an, dass beide Ehegatten der Auffassung sind, dass die Ehe gescheitert ist.

Ob und wann eine Ehe als gescheitert im Sinne des Gesetzes gilt, bestimmen die Richter nun anhand der Dauer des Getrenntlebens, bestätigt auch der Hamburger Rechtsanwalt Peter Leßmann, Leiter des Fachausschusses „Familienrecht“ der Vereinigung. Leben die Ehegatten danach noch nicht ein Jahr getrennt, kann eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine „unzumutbare Härte“ darstellen würde. Diese, so Familienrechtsexperte Leßmann, liegen in der Regel nur dann vor, wenn der Scheidungswillige von seinem Ehegatten laufend misshandelt oder betrogen wird. Auch starke Alkoholabhängigkeit kann ein Grund für eine vorzeitige Scheidung sein. Einmalige Seitensprünge hingegen, so betont Leßmann, reichen für eine unzumutbare Härte im Sinne des Gesetzes in der Regel nicht aus.


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