Eheverträge begrenzen Risiken für den Fall der Scheidung
Hierzu bieten sich die sogenannte „Gütertrennung“ oder die sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ an mit dem Unterschied, dass sich die Ehegatten bei der Gütertrennung vermögensrechtlich bei Scheidung und Tod wie „Unverheiratete“ gegenüberstehen, während bei der letzteren Variante nur die Durchführung des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wird, im Todesfall aber die – auch erbschaftsteuerlich bessere – gesetzliche Regelung gilt. Am besten sei es, so betonen beide Experten, wenn sich jeder der Ehegatten durch einen eigenen Anwalt über Vor- und Nachteile beraten lasse. Nur so sei häufig eine faire und objektive Beratung beider Ehegatten gewährleistet.
Quelle: Pressemitteilung Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht
Informationen zum Zugewinnausgleich >>
Literaturtipp:
Scheiden bringt Leiden. Leitfaden durch das Scheidungsrecht >>
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