Ehepartner hat bei Krankenversicherung direkten Anspruch
Berlin/Karlsruhe (dpa/tmn) - Mitversicherte Ehepartner haben bei der privaten Krankenversicherung einen direkten Anspruch auf die Erstattung ihrer Arztkosten. Das teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin mit.
Berlin/Karlsruhe (dpa/tmn) - Mitversicherte Ehepartner haben bei der privaten Krankenversicherung einen direkten Anspruch auf die Erstattung ihrer Arztkosten. Das teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin mit.
Die Versicherung müsse die ärztliche Behandlung des Ehepartners selbst dann erstatten, wenn der eigentliche Versicherungsnehmer seine Leistungen nicht nutzt. «Enthalten die Versicherungsbedingungen keine abweichenden Regelungen, hat der bloß mitversicherte Ehepartner einen eigenen unmittelbaren Anspruch», erklärt Rechtsanwalt Arno Schubach von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV.
Dieser Anspruch gilt ebenso für getrenntlebende Ehepartner. Schließlich sei es den Betroffenen in diesem Fall nicht zuzumuten, dass der eine Ehepartner die Arztrechnungen für den anderen einreicht, sagt der Experte. Das ergebe sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (Az: IV ZR 37/06).
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