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Stichwörter: DaytraderGewerbesteuerpflicht
Donnerstag, 13. März 2008

Daytrader müssen laut Gericht keine Gewerbesteuer zahlen

Berlin (dpa/tmn) - Sogenannte Daytrader müssen zwar auch für nicht-gewerbliche Geschäfte Einkommensteuer auf ihre Gewinne zahlen. Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt die Tätigkeit laut einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber nicht.

Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Daytrader kaufen Aktien und verkaufen sie innerhalb eines Tages wieder. Vor Gericht wurde die Frage geklärt, ob sie Gewerbesteuer zahlen müssen, wenn sie sehr viele Geschäfte tätigen (Az.: 3 K 5109/03).

Die Richter gaben einem Studenten recht, der in einem Jahr 11 000 Mal Aktien gekauft und am selben Tag wieder verkauft hatte. Denn in dem Fall unterlag die Tätigkeit nach Auffassung der Richter nicht der Gewerbesteuerpflicht: Der Student betrieb lediglich private Vermögensverwaltung, erläutert der Steuerzahlerbund. Der Mann handelte ausschließlich mit eigenen Aktien und hatte keine Zulassung als Börsenmakler. Das Finanzamt legte gegen das Urteil allerdings Revision beim Bundesfinanzhof in München ein. Das oberste deutsche Steuergericht muss nun also den Fall entscheiden.


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