BGH: Renovierungspflichten müssen angemessen und eindeutig sein
Der zweite Aspekt, der eine Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam machen kann, ist laut Rips die sogenannte unangemessene Benachteiligung des Mieters. «Mieter sollen nur die Arbeiten erledigen müssen, die durch die Abnutzung auch wirklich nötig ist.» Geht die Verpflichtung per Vertrag darüber hinaus - zum Beispiel durch starre Fristen zur Renovierung -, ist die Klausel unwirksam.
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