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Stichwörter: UrheberrechtWeb 2.0
Mittwoch, 31. Oktober 2007

Austausch im Web 2.0: Auch hier gelten Urheberrechte

Doch nicht nur das Recht des Urhebers kann bei der Nutzung eines Fotoportals zum Streitpunkt werden. Auch die Abgebildeten haben Persönlichkeitsrechte. «Privatpersonen haben immer das Recht am eigenen Bild», sagt Dehmel. Festgeschrieben ist dies im Kunsturheberrechtsgesetz und besagt, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Einzig die meisten Politiker und Prominenten sind davon ausgenommen, weil sie sogenannte Personen der Zeitgeschichte sind. Auch Gruppenaufnahmen und Bilder, in denen Menschen schmückendes Beiwerk sind, fallen nicht unter den Schutz.

Der Anstand gebiete, dass man Menschen fragt, bevor man sie ausstellt, meint Rechtsexpertin Dehmel. «Zur Sicherheit sollte man sich eine schriftliche Einwilligung geben lassen.» Es seien schon Abmahnungen ausgesprochen worden, auch Verfahren seien bereits anhängig, sagt Arendt. In der Regel flattern denen, die die Bilder unrechtmäßig nutzen, Unterlassungen ins Haus. «Werden die Bilder dann nicht von der Seite genommen, können Schadensersatzansprüche und ein gerichtliches Verfahren die Folge sein.»


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