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Montag, 11. September 2006

Abzug des Wohnrechts bei Berechnung des Pflichtteilergaenzungsanspruches

Ein Pflichtteilsberechtigter hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser einem Dritten zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat. Er kann als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB).

Ein Pflichtteilsberechtigter hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser einem Dritten zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht hat. Er kann als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB). Bei der Berechnung des anzusetzenden Wertes unterscheidet das Gesetz zwischen verbrauchbaren und anderen Gegenständen. Bei einer verbrauchbaren Sache kommt der Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Bei anderen Gegenständen, also z.B. Grundstücken, ist der Wert anzusetzen, den der Gegenstand zur Zeit des Erbfalles hatte, es sei denn, die Sache hatte zur Zeit der Schenkung einen geringern Wert (§ 2325 Abs. 2 BGB). War ein Grundstück bei der Schenkung also 300 T€ wert, im Erbfall aber 400 T€, ist ein Wert von 300 T€ anzusetzen. Ist das Grundstück bis zum Erbfall im Wert gesunken, also nur noch 200 T€ wert, ist dieser Wert erheblich (sog. „Niederstwertprinzip“).

Fraglich ist, ob und in welchen Fällen ein dem Erblasser eingeräumtes Wohnrecht bei der Berechnung vom Wert des Grundstückes abzuziehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Schenkung eines Grundstückes unter Nießbrauchvorbehalt nur in dem Umfang ergänzungspflichtig, in dem der Wert des Grundstückes den Wert des Wohnrechts übersteigt. Ist das Wohnrecht also mit 25 T€ zu veranschlagen, mindert das den Wert des Grundstückes um diesen Betrag. Dies gilt nach Ansicht des BGH aber nur, wenn der Wert des Grundstückes im Zeitpunkt der Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruches der maßgebliche Wert ist. Also nur, wenn das Grundstück bei der Schenkung weniger Wert war als im Erbfall. Ist das Grundstück im Erbfall weniger wert und damit dieser Wert für die Berechnung anzusetzen, kommt eine Anrechnung des Wohnrechtes nicht in Betracht, weil es mit dem Tod des Erblassers weggefallen ist. In dem ersten Rechenbeispiel (von 300 T€ auf 400 T€ gestiegen), wäre der Wert des Wohnrechts also in Abzug zu bringen und ein Wert von 275 T€ anzusetzen. Im zweiten Beispiel bleibt es bei dem im Erbfall geringeren Wert von 200 T€ - ohne Abzug des Wohnrechts.


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