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Bußgeldverfahren - Fortsetzung


Verjährung ...

Die Mühlen der Behörden mahlen mitunter langsam. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt nach Ablauf von 3 Monaten. Bringt die Behörde in dieser Frist den Anhörungsbogen auf den Weg zum Betroffenen beginnt die Verjährung zu diesem Zeitpunkt erneut.

Ist ein Bußgeldbescheid bereits zugegangen beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.

 

Sammelpunkte ...

Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg werden nach Ablauf von 2 Jahren automatisch gelöscht. Werden in dieser Zeit erneut Punkte eingetragen, so beginnt die Zweijahresfrist erneut ab dem Datum des Eintrags.

Der altbekannte Trick, ein anhängiges Bußgeldverfahren über die Zweijahresfrist hinaus zu verzögern um alte Punkte gelöscht zu bekommen funktioniert nicht mehr. Nach aktueller Gesetzeslage wird die Zweijahresfrist ab dem Zeitpunkt des Verkehrsverstosses ausgesetzt.

Spätestens nach 5 Jahren sind Punkte dann aber entgültig zu löschen.

 

Sag mir wo du warst ...

Beliebtes Mittel der Verwaltungsbehörde ist die Drohung mit einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter wenn der Fahrer nicht oder nur schwer zu ermitteln ist. Hierzu ist zunächst einmal festzustellen, dass die Fahrtenbuchauflage kein Sanktionsmittel sondern ein Sicherungsmittel ist.

Eine Halterhaftung im fließenden Verkehr ist dem deutschen Recht fremd, zur Verantwortung gezogen werden kann der Halter, der nicht auch Fahrer ist, nur bei Verstößen im ruhenden Verkehr, namentlich sind das Parkverstöße.

Die Fahrtenbuchauflage richtet sich gegen den Halter, hier spielt stets die Verhältnismäßigkeit ein Rolle.

Zwar ist auch bei einem erstmaligen Verstoß gegen Geschwindigkeitsvorschriften die nicht mit Punkten bewehrt sind und der Fahrer erstmalig nicht ermittelt werden kann eine Fahrtenbuchauflage nicht per se unverhältnismäßig – entscheiden ist hier die Prognose der Verwaltungsbehörde – doch kann sich die Unverhältnismäßigkeit u.a. aus der langen Dauer zwischen Verkehrsverstoss und Anhörungsbogen ergeben. Das OVG Münster sieht hier z.B. bei einer Dauer von mehr als 6 Wochen zwischen Tatzeit und Anhörungsbogen eine Fahrtenbuchauflage als nicht mehr verhältnismäßig.

 

Letzte Worte ...

Obige Darstellung kann nur in geraffter Forum einen kurzen Einblick in das Thema geben. Bei konkreten Fragen zu Verkehrsverstößen oder Fahrtenbuchauflagen sollte man stets einen Rechtsanwalt befragen.

 

Rechtsanwalt Manfred Zipper, Schwetzingen

 

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