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Teilzeitarbeit

Wer hat einen Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Grundsätzlich hat jeder einen Anspruch auf Teilzeit, denn Ziel des im Dezember 2000 verabschiedeten Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist es, die Teilzeitarbeit zu fördern.

Danach soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch in leitenden Positionen Teilzeitarbeit ermöglichen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt; Auszubildende nicht mitgezählt (§ 8 Abs. 1, 7 TzBfG).

Bei der Geltendmachung des Anspruches sind einige formelle Vorgaben zu beachten. Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang spätestens drei Monate vor Beginn anzeigen. Dabei soll er auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben und zwar möglichst so konkret, dass der Arbeitgeber mit einem schlichten „Ja“ zustimmen kann.

Der Arbeitgeber hat die Verringerung mit dem Arbeitnehmer zu erörtern und hat mit ihm – auch über die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit – zu einer Einigung zu gelangen. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit nur verweigern, wenn und soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Solche liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine dreistufige Prüfungsfolge festgelegt (siehe dazu BAG Urteil v. 20. Juli 2006 – 9 AZR 626/03). Die Entscheidung des Arbeitgebers muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere für eine Ablehnung der Teilzeitarbeit oder deren Verteilung. Hält der Arbeitgeber diese Frist nicht ein, gilt die verringerte Arbeitzeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers als erteilt (Zustimmungsfiktion). Lehnt der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitzeit aus betrieblichen Gründen ab, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch beim Arbeitsgericht geltend machen. Eine Kündigung darf der Arbeitgeber deshalb nicht aussprechen.

 

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