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Scheinselbständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit liegt nach § 7 SGB IV vor, wenn jemand zwar dem Vertrag nach selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein anderes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten leistet und vom Arbeitgeber abhängig ist.

Bei der Beurteilung wird immer auf die Gesamtsituation der tatsächlich ausgeführte Tätigkeit abgestellt. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit sind der Grad der  Entscheidungsfreiheit, des übernommenen Risikos und des unternehmerischen Handelns. Dies zeigt sich z.B. durch Eigenwerbung und der Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ferner die eigenständige Entscheidung über

  • Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug
  • Personelle Fragen (Einstellung, Entlassung)
  • Einsatz von Kapital und eigener Arbeitsgeräte
  • Entscheidung über Einkaufs- und Verkaufskonditionen
  • eigene Kundenakquisition
  • Werbemaßnahmen und Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt (Eigene Briefköpfe, Zeitungsannoncen)

Merkmal für eine abhängige Beschäftigung ist vor allem die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber. Bei der Beurteilung spielen die folgenden Gesichtspunkte eine Rolle:

  • keine regelmäßig Beschäftigten (Minijobs zählen nicht, aber Familienangehörige)
  • Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (5/6 des Umsatzes)
  • Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige
  • Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
  • Selbstständiger hat Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet

Handelt es sich nach diesen Kriterien um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, besteht mit Aufnahme der Tätigkeit eine Sozialversicherungspflicht. Der Anspruch auf Zahlung der Beiträge verjährt in 4 Jahren, bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten in 30 Jahren. Der Auftraggeber sollte daher zu Beginn des Vertragsverhältnisses prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt und im Zweifel ein sog. Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV durchführen. In diesem Fall entsteht die Sozialversicherungspflicht erst mit der Entscheidung der Rentenversicherung.  

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